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Synopse aller Änderungen der AkkStelleGebV am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 der 1. AkkStelleGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AkkStelleGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AkkStelleGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | AkkStelleGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auslagen | |
(1) Auslagen sind auch zu erheben für 1. die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen Reise- und Wartezeiten, 2. Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungsstelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauftragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus diesen Gründen abbrechen mussten, 3. Kosten für die zugunsten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beantragten Anerkennung der Akkreditierungsstelle durch ausländische Behörden oder private Vereinigungen sowie die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung, durch die die Akzeptanz der von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Bestätigungen sichergestellt oder erweitert wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde zu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist. 2 Sofern die Beauftragten keine Ausbildung für die Durchführung von Begutachtungen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten haben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben, sind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro Stunde zu vergüten. 3 Bei der Abrechnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde zu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist. 2 Sofern die Beauftragten keine Ausbildung für die Durchführung von Begutachtungen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten haben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben, sind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro Stunde zu vergüten. 3 Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4 Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten. 5 Bei der Abrechnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen. |
(3) Mit dem Honorar sind sämtliche sonstigen Kosten und Aufwendungen des Beauftragten außer den Reisekosten abgegolten. (4) Die Reisekosten der Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind bis zu den sich nach §§ 4, 5 Absatz 1 und 4 und § 7 des Bundesreisekostengesetzes ergebenden Beträgen als Auslagen zu erheben, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist. (5) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Beauftragte es unterlässt, der Akkreditierungsstelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen beteiligten Berechtigten führen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. (6) Soweit vergütungspflichtige Leistungen des Beauftragten auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. | |
(7) Für Begutachtungen und Überwachungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behörden nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben. | (7) 1 Für Begutachtungen und Überwachungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behörden nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben. 2 Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. 3 Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4 Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten. |
§ 6 Übergangsbestimmungen | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung zu erheben. (2) Abweichend von Absatz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer neuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist. | |
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung zu erheben. (4) Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist. | |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebührensatz 1 | Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes | 1.1 | Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer- tungsstelle (KBS) | 1.1.1 | Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga- nisation der Vorbegehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 1.1.2 | Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach- bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 1.2 | Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe- wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge- gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 1.3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ- lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel- lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi- tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen- dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver- zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak- kreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 1.4 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 1.5 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungs- stelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- gebührengesetzes 1.6 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be- sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 2 | Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti- kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes | 2.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie- rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym- bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge- gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent- scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 2.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 2.3 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungs- stelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- gebührengesetzes 2.4 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes- sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 3 | Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 | Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände- rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden. 3.1 | Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho- lungsbegutachtung Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs- begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste- hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 3.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung sonstiger Überwachungstätigkeiten | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 4 | Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 | 4.1 | Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück- ziehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur Höhe der für die Erteilung einer Akkredi- tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung vor- gesehenen Gebühr 4.2 | Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 4.3 | Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach- bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 5 | Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die- ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet werden kann | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 6 | Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe- wertungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest- setzen. Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer- tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer- tung nicht zutrifft. 7 | Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle | | |
7.1 | Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga- ben | 116,72 Euro 7.2 | Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats- examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu- sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre- chender Tätigkeit | 147,56 Euro | 7.1 | Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga- ben | 119,47 Euro 7.2 | Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats- examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu- sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre- chender Tätigkeit | 157,11 Euro |
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