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Zweiter Abschnitt - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8 Verantwortliche Leitung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:
- 1.
- das 28. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- geistig und körperlich geeignet sein,
- 3.
- die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und
- 4.
- a)
- drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder für die verantwortliche Leitung einer Fahrschule bestellte Person gewesen sein,
- b)
- drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,
- c)
- ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben,
- d)
- die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
- e)
- ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben.
(2) 1Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
§ 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) 1In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:
- 1.
- eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
- 2.
- eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,
- 3.
- ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, und
- 4.
- eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.
(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
1Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. 2§ 3 Satz 1 ist anzuwenden.
§ 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
- 1.
- Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
- 2.
- Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
- 3.
- Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
- 4.
- das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
- 5.
- Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 6.
- Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
- 7.
- fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
§ 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.
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