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Änderung § 23 UERV vom 08.06.2024
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§ 23 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 23 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Übertragung von UER-Nachweisen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2 Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. 3 Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss. | (Text neue Fassung) (1) 1 UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2 Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. 3 Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss. |
(2) 1 Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. 2 Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist. | |
(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-Register sichtbar sind. | |
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