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Abschnitt 3 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise

Abschnitt 3 UER-Nachweise, UER-Register

Unterabschnitt 1 UER-Nachweise

§ 19 Ausstellung von UER-Nachweisen



(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.

(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn

1.
für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,

2.
der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,

3.
die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,

4.
der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,

5.
die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen,

6.
der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den

a)
Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b)
Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

in Anspruch genommen worden sind,

7.
der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden,

8.
Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und

9.
der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.

(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.




§ 20 Inhalt von UER-Nachweisen



Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine eindeutige Nachweisnummer,

2.
die Projektnummer,

3.
den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,

4.
das Datum der Ausstellung,

5.
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,

6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

7.
das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,

8.
den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,

9.
eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,

10.
das Datum des Projektstarts,

11.
die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

12.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

13.
die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,

14.
die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

15.
die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.




§ 21 (aufgehoben)







§ 22 Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen



(1) 1UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden. 2Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.

(2) 1Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. 2Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.


§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen



(1) 1UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. 3Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.

(2) 1Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. 2Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.




§ 24 Unrichtige UER-Nachweise



(1) Das Umweltbundesamt stellt gegenüber dem Projektträger fest, in welchem Umfang die Angaben zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig sind, wenn

1.
die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe übereinstimmt oder

2.
entgegen der Erklärung des Projektträgers die Upstream-Emissionsminderung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht worden ist.

(2) Das Umweltbundesamt

1.
berichtigt die Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung im UER-Nachweis, sofern sich der UER-Nachweis im UER-Register noch auf dem Konto des Projektträgers befindet, oder

2.
löscht in entsprechendem Umfang gültige UER-Nachweise, die sich auf dem Konto des Projektträgers befinden, sofern sich der UER-Nachweis im UER-Register nicht mehr auf dem Konto des Projektträgers befindet.

(3) 1Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in ausreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem Konto des Projektträgers vorhanden, verpflichtet das Umweltbundesamt den Projektträger, innerhalb einer angemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechendem Umfang auf sein Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen. 2Erst wenn der Projektträger dieser Verpflichtung nachgekommen ist, können von seinem Konto wieder UER-Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet oder auf andere Kontoinhaber übertragen werden.


§ 25 Freigabe der Sicherheitsleistung



(1) 1Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundesamt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 freigegeben. 2Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-Nachweise freigegeben.

(2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1 freigegeben werden können, werden durch das Umweltbundesamt zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.


Unterabschnitt 2 UER-Register, Konten

§ 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung



(1) 1Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. 2Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. 3Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.

(2) 1Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution,

2.
einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,

3.
eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist,

4.
von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,

6.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und

7.
die Handelsregisternummer.

2Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen.

(3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.

(4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind.

(5) 1Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. 2Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.




§ 27 Nutzungsbedingungen



(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen

1.
zur Kontoeröffnung,

2.
zur Kontoführung für Nutzer,

3.
zu kontobevollmächtigten Personen,

4.
zur Authentifizierung,

5.
zu Transaktionen,

6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,

7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,

8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,

9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,

10.
zu technischen Störungen und

11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.




§ 28 Entwertungskonto



(1) 1Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein. 2Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto. 3Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.

(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.


§ 29 Ausbuchungskonto



Im UER-Register erstellte Ausbuchungskonten anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden zum Ablauf des 31. Oktobers 2024 geschlossen.




§ 30 Kontobevollmächtigte Personen



(1) 1Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

(2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,

1.
UER-Nachweise auszustellen,

2.
UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,

3.
Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und

4.
UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.

(3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.

(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben und Unterlagen:

1.
den Namen und die Anschrift,

2.
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,

3.
die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,

4.
eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der kontobevollmächtigen Person:

a)
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder

b)
eine Erklärung der lokalen Behörde, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,

5.
ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person.

(5) 1Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. 2Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.

(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden.




§ 31 Kontosperrung



(1) 1Das Umweltbundesamt kann den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die kontobevollmächtigte Person

1.
versucht hat, Zugang zu Konten oder Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,

2.
wiederholt versucht hat, sich mit falschen Zugangsdaten Zugang zu einem Konto oder zu einem Vorgang zu verschaffen,

3.
versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des UER-Registers oder der darin gespeicherten Daten zu kompromittieren.

2Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des Zugangs geführt haben, als unbegründet erweisen.

(2) 1Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu Konten eines Kontoinhabers für alle kontobevollmächtigte Personen sperren, wenn

1.
der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,

2.
der Kontoinhaber oder die empfangsberechtigte Person nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 fällige Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,

3.
der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen hat,

4.
der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung nicht zugestimmt hat,

5.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,

6.
der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes Belege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat,

7.
gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen Person, gegen einen der Geschäftsführer des Kontoinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird oder wegen folgender Straftaten in den vorangegangenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist:

a)
Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265, 265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder

b)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs,

8.
Zweifel am Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzungen bestehen und das Umweltbundesamt außerhalb von § 45 die Validierungs- oder Verifizierungsstelle und den Projektträger zur Aufklärung der Zweifel aufgefordert hat und es sich um ein Konto dieses Projektträgers handelt.

2Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1 Nummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung nicht wiederholt.