Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


§ 62 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung


§ 63 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019

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§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist.

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§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019



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