1Sind die Voraussetzungen nach
§ 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach
§ 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach
§ 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach
§ 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 13 aus.
2Für die Ausbildung nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach
§ 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach
§ 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der
Anlage 14.