§ 42 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
§ 42 Erlaubnisurkunde

Teil 4 Sonstige Vorschriften

Abschnitt 1 Erlaubniserteilung

§ 42 Erlaubnisurkunde


§ 42 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.


Text in der Fassung des Artikels 4a Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2025



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