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Änderung § 9 DIFG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 HFinG 2024 am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des DIFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 DIFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 9 DIFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Auflösung | |
(Text alte Fassung) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst. | (Text neue Fassung) 1 Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2 Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt. |
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