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Änderung § 9 DIFG vom 01.01.2024

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§ 9 DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9 DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Auflösung


(Text alte Fassung)

Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2 Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.