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Synopse aller Änderungen des DIFG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DIFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DIFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | DIFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Errichtung des Sondervermögens § 2 Zweck des Sondervermögens § 3 Stellung im Rechtsverkehr | |
(Text alte Fassung) § 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung | (Text neue Fassung) § 4 (aufgehoben) |
§ 5 Rücklagen § 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung § 7 Jahresrechnung § 8 Verwaltungskosten § 9 Auflösung | |
§ 10 Inkrafttreten | § 10 Außerkrafttreten |
Schlussformel Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur | |
§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung | § 4 (aufgehoben) |
(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich 1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und 2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben. (2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3 Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4 Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt. | |
§ 9 Auflösung | |
Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst. | 1 Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2 Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt. |
§ 10 Inkrafttreten | § 10 Außerkrafttreten |
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. | Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13228/v306996-2024-01-01.htm