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Teil 7 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 42 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen
- 1.
- zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
- zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,
- 3.
- zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,
- 4.
- zum Zuschlagsverfahren nach § 18,
- 5.
- zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,
- 6.
- zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,
- 7.
- zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und
- 8.
- zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2202 m.W.v. 23. Oktober 2020
§ 43 Betriebsuntersagung
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13300/b30802.htm