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Unterabschnitt 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Teil 1 Soziale Sicherheit

Kapitel 2 Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung

Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung

§ 16 Versicherungspflicht



1Wer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 2Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 3Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.


§ 17 Familienversicherung



Für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sind.


§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten



1Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und

2.
die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,

erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 2Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 11 entsprechend.


§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung



(1) 1§ 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten entspricht. 2Der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland steht einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten auch gleich für Beitragszahlungen der Pflegekassen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit für Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Beitragszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 44 Absatz 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die sonstigen Geldleistungen der Pflegeversicherung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, unabhängig davon, ob auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungsbereich nach § 3 unterliegt.

(2) 1Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. 2§ 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufhalten. 3Dies gilt nicht für Mitglieder und deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind.


§ 20 Leistungsanrechnung



1Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen, die der oder die Versicherte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhalten kann, können von den Pflegekassen angerechnet werden. 2Die Versicherten sind zu Auskünften über im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.


§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung



(1) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, bleiben versichert. 2Sie können die Versicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des Austritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen, danach mit Wirkung für die Zukunft.

(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versicherungsunternehmen auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht.

(3) 1Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entsprechend. 2Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts bestehende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansprüche weiterhin vorliegen.