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Änderung § 20 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 20 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 20 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antragsunterlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

3. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,

4. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,

5. der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und

6. das Zeugnis über den Pflegedienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. 3 Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 4 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 5 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 6 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

(2) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:



2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. 3 Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 4 Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. 5 Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 6 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. 7 Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.

(2) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,

3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und

4. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:



2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. 4 Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. 6 Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,

3. die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,

4. der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,

5. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und

6. das Zeugnis über die Famulatur.

vorherige Änderung

2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.



2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. 4 Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. 6 Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.

(4) 1 Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. 2 Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.



(heute geltende Fassung)