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Änderung § 34 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 34 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 34 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Durchführung | |
(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. |
(3) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der Gegenstand der Prüfung, 2. der Verlauf der Prüfung, | |
3. das Prüfungsergebnis, 4. die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und 5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. | 3. das Prüfungsergebnis und 4. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. |
3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen. |
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