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Änderung § 36 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 36 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 36 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Bewertung | |
(Text alte Fassung) (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. | (Text neue Fassung) (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben. |
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. eine hervorragende Leistung mit der Note 'sehr gut' (1), 2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note 'gut' (2), 3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note 'befriedigend' (3), 4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note 'ausreichend' (4) und 5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note 'nicht ausreichend' (5). | |
(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. (4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. (5) 1 Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2 In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. | (3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in der von ihr geprüften Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine Note. (4) 1 Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. 2 Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen. (5) 1 Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3 In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. |
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden. |
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