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Änderung § 38 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 38 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 38 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Wiederholung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2 Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3 Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden. (2) 1 Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. (5) 1 Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. (4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (5) 1 Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. |
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