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Änderung § 53 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 53 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 53 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Bestehen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist. | (Text neue Fassung) (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens 'ausreichend' lautet. (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens 'ausreichend' lautet. |
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