Änderung § 54 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 54 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 54 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Wiederholung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2 Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3 Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.

(2) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann
zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(3)
Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(4)
Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.

(5) 1 Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(2)
Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(3)
Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.

(4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(5) 1 Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.




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