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Änderung § 55 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 55 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 55 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2 Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.

(3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(4) Die Note lautet

1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,50,

2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,

3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,

4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.

vorherige Änderung

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.



(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.