Änderung § 135 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 135 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 135 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

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§ 135 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 135 Übergangsbestimmungen


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(1) 1 Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. 2 Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.

(2) 1 Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 bis zum 30. September 2026 in diesem Fach oder in diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung statt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

(3) 1 Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. 2 Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend.




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