Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
- 1.
- operative Beschaffung und Observation,
- 2.
- nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
- 3.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
- 4.
- internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
- 5.
- Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
- 6.
- Nachrichtendienstpsychologie,
- 7.
- fremdsprachliche Ausbildung sowie
- 8.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.
(3) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.