Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 3 Ausbildung
Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung
§ 27 Lehrgebiete
§ 28 Organisation und Durchführung
§ 29 Leistungstests
§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

§ 27 Lehrgebiete


§ 27 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,

2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6.
Nachrichtendienstpsychologie,

7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie

8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 28 Organisation und Durchführung



Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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§ 29 Leistungstests


§ 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.

(3) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests



(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.



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