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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Abschnitt 4 Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt"
§ 17 Gegenstand des Prüfungsteils
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nachweisen.
(2) Die zu prüfende Person muss an der Durchführung des Projekts in einer der folgenden Funktionen beteiligt gewesen sein:
- 1.
- als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Produktion,
- 2.
- als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Veranstaltungsstätte,
- 3.
- als technischer Fachbereichsleiter oder technische Fachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentechnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik oder Medientechnik, oder
- 4.
- in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer der vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe gleichwertig ist.
§ 18 Projektantrag
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zu prüfende Person hat in einem Antrag dem Prüfungsausschuss das veranstaltungstechnische Projekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden soll (Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeignet ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis führen zu können, und die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen worden sein.
(3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- den Titel des Projekts,
- 2.
- eine Beschreibung des Projekts einschließlich des technischen Umfangs,
- 3.
- die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Absatz 2 und
- 4.
- den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Person.
(4) 1Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit zur Einreichung eines weiteren Projektantrags zu geben. 2Wird auch der weitere Projektantrag nicht genehmigt, ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nicht bestanden.
§ 19 Bestandteile des Prüfungsteils
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt" sind
- 1.
- ein Bericht in Form einer Hausarbeit über das veranstaltungstechnische Projekt,
- 2.
- eine Präsentation des veranstaltungstechnischen Projekts und
- 3.
- ein Fachgespräch über das veranstaltungstechnische Projekt.
(2) 1Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung des veranstaltungstechnischen Projekts und der Funktion der zu prüfenden Person sowie eine Analyse der Projektanforderungen,
- 2.
- eine Beschreibung der technischen, räumlichen und organisatorischen Schnittstellen, eine Darstellung des eigenen und der angrenzenden Verantwortungsbereiche,
- 3.
- Planungsunterlagen zu technischen Lösungen und zu möglichen Alternativen, zu Arbeitsabläufen, zu Kosten, zu Anforderungen an das Personal sowie zum Personaleinsatz,
- 4.
- Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Risikoquantifizierungen und Darstellung der daraus abgeleiteten Maßnahmen und
- 5.
- Reflexion des Projektablaufs sowie Bewertung des Projektresultats.
(3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollständig im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nicht bestanden.
(4) 1Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts nach Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. 2Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsentation zu überlassen.
(5) 1Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage des Berichts und der Präsentation geführt wird. 2Das Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
§ 20 Qualifikationsinhalte
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,
- 2.
- technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,
- 3.
- die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,
- 4.
- Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und
- 5.
- Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13610/b33120.htm