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Teil 3 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
- 2.
- sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 3.
- sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
- 4.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 3In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einer internationalen Institution, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. 2Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 die in § 22 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale Institution überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. 4Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Der internationalen Institution können darüber hinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden gemäß
- 1.
- 1§ 10, sofern die internationale Institution über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt oder, im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. 2Darüber hinaus ist es erforderlich, dass in einem bindenden rechtlichen Instrument die Einrichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Institution geregelt werden,
- 2.
- den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die internationale Institution sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert, unter den Grenzen und Bedingungen, die in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedern oder dem Sitzabkommen festgelegt sind und vorbehaltlich einer im Bereich der Europäischen Union harmonisierten Regelung zu den in den §§ 12 bis 14 genannten Rechtsbereichen.
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- die Initiative zur Gründung der Organisation mit Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgte;
- 2.
- zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
- 3.
- sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 4.
- die beteiligten Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;
- 5.
- sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und
- 6.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht und der Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationalen Staatengemeinschaft dient.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaatlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.
(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;
- 2.
- sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;
- 3.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer sonstigen internationalen Einrichtung können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. 3Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) 1Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der sonstigen internationalen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. 2Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
(3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.
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