Abschnitt 6 - Implantateregistergesetz (IRegG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Abschnitt 6 Beirat
§ 12 Beirat
§ 13 Aufgaben des Beirats

Abschnitt 6 Beirat

§ 12 Beirat


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsstelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet.

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. 2Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 3Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. 4Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass folgende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen ausgewogen vertreten sind:

1.
die am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,

2.
die Ärzteschaft,

3.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

4.
der Gemeinsame Bundesausschuss,

5.
die gesetzliche Krankenversicherung,

6.
die privaten Krankenversicherungsunternehmen,

7.
die Krankenhäuser,

8.
die Patientinnen und Patienten,

9.
die am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und

10.
das Bundesministerium für Gesundheit.

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§ 13 Aufgaben des Beirats


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere

1.
bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,

2.
bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und

3.
bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.

(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere

1.
bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,

2.
bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und

3.
bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(3) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.



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