Tools:
Update via:
Änderung § 4 KaFbMstrV vom 15.03.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KaFbMstrVÄndV am 15. März 2025 und Änderungshistorie der KaFbMstrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 KaFbMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.03.2025 geltenden Fassung | § 4 KaFbMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 15.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Meisterprüfungsprojekt | |
(1) 1 Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2 Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. | |
(Text alte Fassung) (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Arbeiten durchzuführen: 1. Instandsetzungsarbeiten, bestehend aus a) Planung: | (Text neue Fassung) (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Aufgaben zu erledigen: 1. eine Aufgabe im Bereich der Karosserieinstandhaltungstechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten: a) Planungsarbeiten: |
aa) Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren, bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie cc) einen Arbeitsplan erstellen, | |
b) Durchführung: | b) im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a |
aa) eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen, bb) eine Karosserie oder Teile davon instand setzen, cc) das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie dd) einen Teilersatz anfertigen und | |
c) Kontrolle und Dokumentation: | c) im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b |
aa) Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie | |
bb) abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten oder 2. Neubauarbeiten: a) ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten sowie daraus ein Fahrwerk-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteil herstellen und prüfen, b) eine rechnergestützte Angebotskalkulation und einen Arbeitsplan erarbeiten sowie c) Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse bewerten. | bb) abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten, 2. eine Aufgabe im Bereich der Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten: a) Planungsarbeiten: aa) ein Bauteil einer Fahrwerksbaugruppe, einer Karosseriebaugruppe oder einer Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten, bb) eine rechnergestützte Angebotskalkulation erarbeiten sowie cc) einen Arbeitsplan erarbeiten, b) im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a ein Fahrwerkbauteil, ein Karosseriebauteil oder ein Fahrzeugbauteil herstellen und c) im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b aa) Kontrollen am hergestellten Fahrwerkbauteil, Karosseriebauteil oder Fahrzeugbauteil durchführen, bb) Prüfprotokolle erstellen sowie cc) Ergebnisse bewerten oder 3. eine Aufgabe im Bereich der Caravan- und Reisemobiltechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten: a) Planungsarbeiten: aa) Schäden an einem Caravan oder an einem Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, analysieren, bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie cc) einen Arbeitsplan erstellen, b) im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a aa) ein Caravan oder ein Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, oder Teile davon instand setzen sowie bb) eine Flüssiggasanlage oder Teile davon außerbetrieb nehmen, instand setzen, prüfen und wieder in Betrieb nehmen und c) im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b aa) Kontrollen durchführen, bb) Prüfprotokolle erstellen und cc) Ergebnisse bewerten. |
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. (4) 1 Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2 Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3 Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung. | |
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: | (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: |
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der Karosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent, 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. | |
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: | (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: |
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent, 3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. | |
(8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 3 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung des Caravans oder des Reisemobils und der Flüssiggasanlage, mit 60 Prozent, 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13726/al211470-0.htm