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Synopse aller Änderungen der KaFbMstrV am 15.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. März 2025 durch Artikel 1 der KaFbMstrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaFbMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KaFbMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.03.2025 geltenden Fassung | KaFbMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 15.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Meisterprüfungsberufsbild | |
1 In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2 Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung a) der Kostenstrukturen, b) der Wettbewerbssituation, c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, d) der Betriebsorganisation, e) des Qualitätsmanagements, f) des Arbeitsschutzrechtes, g) des Datenschutzes, h) der Datenverarbeitung, i) des Umweltschutzes, j) der Ressourceneffizienz und k) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien, 2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, | |
(Text alte Fassung) 3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der Karosserieinstandhaltung und im Karosserie- und Fahrzeugbau anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, | (Text neue Fassung) 3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in den Bereichen Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Caravan- und Reisemobiltechnik anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, |
4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, 5. Leistungen erbringen, insbesondere a) Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen, b) Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen, c) elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten, d) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden, e) Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes, f) Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie g) Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren, 6. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere a) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte, b) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe, c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller, d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, e) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 7. Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen, 8. Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren, 9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, 10. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, 11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 12. Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie 13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen. | |
§ 4 Meisterprüfungsprojekt | |
(1) 1 Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2 Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. | |
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Arbeiten durchzuführen: 1. Instandsetzungsarbeiten, bestehend aus a) Planung: | (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Aufgaben zu erledigen: 1. eine Aufgabe im Bereich der Karosserieinstandhaltungstechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten: a) Planungsarbeiten: |
aa) Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren, bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie cc) einen Arbeitsplan erstellen, | |
b) Durchführung: | b) im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a |
aa) eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen, bb) eine Karosserie oder Teile davon instand setzen, cc) das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie dd) einen Teilersatz anfertigen und | |
c) Kontrolle und Dokumentation: | c) im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b |
aa) Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie | |
bb) abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten oder 2. Neubauarbeiten: a) ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten sowie daraus ein Fahrwerk-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteil herstellen und prüfen, b) eine rechnergestützte Angebotskalkulation und einen Arbeitsplan erarbeiten sowie c) Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse bewerten. | bb) abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten, 2. eine Aufgabe im Bereich der Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten: a) Planungsarbeiten: aa) ein Bauteil einer Fahrwerksbaugruppe, einer Karosseriebaugruppe oder einer Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten, bb) eine rechnergestützte Angebotskalkulation erarbeiten sowie cc) einen Arbeitsplan erarbeiten, b) im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a ein Fahrwerkbauteil, ein Karosseriebauteil oder ein Fahrzeugbauteil herstellen und c) im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b aa) Kontrollen am hergestellten Fahrwerkbauteil, Karosseriebauteil oder Fahrzeugbauteil durchführen, bb) Prüfprotokolle erstellen sowie cc) Ergebnisse bewerten oder 3. eine Aufgabe im Bereich der Caravan- und Reisemobiltechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten: a) Planungsarbeiten: aa) Schäden an einem Caravan oder an einem Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, analysieren, bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie cc) einen Arbeitsplan erstellen, b) im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a aa) ein Caravan oder ein Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, oder Teile davon instand setzen sowie bb) eine Flüssiggasanlage oder Teile davon außerbetrieb nehmen, instand setzen, prüfen und wieder in Betrieb nehmen und c) im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b aa) Kontrollen durchführen, bb) Prüfprotokolle erstellen und cc) Ergebnisse bewerten. |
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. (4) 1 Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2 Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3 Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung. | |
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: | (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: |
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der Karosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent, 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. | |
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: | (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: |
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent, 3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. | |
(8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 3 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung des Caravans oder des Reisemobils und der Flüssiggasanlage, mit 60 Prozent, 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. | |
§ 6 Situationsaufgabe | |
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk. | |
(2) 1 Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2 Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. 3 Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis i sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen: | (2) 1 Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2 Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. 3 Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen: |
1. Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben: a) Bordnetzsystemen, b) Beleuchtungssystemen, c) hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen, d) Fahrzeugsicherheitssystemen, e) Bremssystemen, f) Lenkungssystemen, g) Komfortsystemen, | |
h) Hochvoltsystemen oder | h) Hochvoltsystemen, |
i) Assistenzsystemen, | |
j) Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder k) Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen, | |
2. im Rahmen von Lackarbeiten: a) die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder b) ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen. (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung. (4) 1 Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. 2 Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2. | |
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" | |
(1) 1 Im Handlungsfeld 'Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2 Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, karosserie- und fahrzeugbauphysikalische, materialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3 Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden. (2) Das Handlungsfeld 'Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten' besteht aus folgenden Qualifikationen: 1. Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, b) Kundenwünsche analysieren und strukturieren, c) Prüfverfahren zur Feststellung von Eigenschaften an Fahrzeugen und Baugruppen erläutern und bewerten, d) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Komponenten oder Fahrzeugen darstellen und e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten sowie daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten, 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Material, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal entwickeln, erläutern und begründen, b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten, c) Technische Dokumentationen und Berechnungen unter Berücksichtigung von karosserie- und fahrzeugbauphysikalischen Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren, d) Kriterien für die Vergabe von Aufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten, e) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beschreiben und beurteilen, f) Technische Lösungen von Karosserien und Fahrzeugen sowie für Umbauten und Neubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren, g) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen, | |
h) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl begründen; dabei Funktion und Eigenschaften von Bauteilen und Baugruppen, aus den Bereichen Exterieur, Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und Klimatechnik sowie Oberflächenbeschichtung erläutern und | h) Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen, eine Lösung auswählen, die Auswahl begründen und dabei Funktionen und Eigenschaften von Bauteilen und Baugruppen aus den Bereichen Exterieur, Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komforttechnik, Klimatechnik und Flüssiggastechnik sowie Oberflächenbeschichtung erläutern und |
i) Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung festlegen sowie 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren, b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen, Preise kalkulieren, c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen, d) Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen vorbereiten, Angebote erstellen, e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren und f) zusätzliche Serviceleistungen erläutern. |
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