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Änderung § 6 KaFbMstrV vom 15.03.2025

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§ 6 KaFbMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2025 geltenden Fassung
§ 6 KaFbMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79

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§ 6 Situationsaufgabe


(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2 Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. 3 Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis i sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2 Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. 3 Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:

1. Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:

a) Bordnetzsystemen,

b) Beleuchtungssystemen,

c) hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen,

d) Fahrzeugsicherheitssystemen,

e) Bremssystemen,

f) Lenkungssystemen,

g) Komfortsystemen,

vorherige Änderung nächste Änderung

h) Hochvoltsystemen oder



h) Hochvoltsystemen,

i) Assistenzsystemen,

vorherige Änderung

 


j) Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder

k) Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen,

2. im Rahmen von Lackarbeiten:

a) die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder

b) ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.

(4) 1 Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. 2 Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.