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Abschnitt 5 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 5 Weitere Vorschriften

§ 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.

(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:

1.
die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,

2.
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und

3.
die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.


§ 35 Zeugnis



(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.

(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.


§ 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze



(1) Wenn eine studierende Person

1.
eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,

2.
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder

3.
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

(3) 1Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. 2In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.

(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.


§ 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung



(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

(3) 1Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.

(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.


§ 38 Versäumnisse



1Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. 2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.


§ 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.


§ 40 Niederschrift



(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme



(1) 1Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. 2Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.