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Abschnitt 3 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
§ 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.
(2) 1Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. 2Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.
§ 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung
(1) 1Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. 2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Betreuungskontext als dem des praktischen Teils der Prüfung.
(2) 1Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 2Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet.
(3) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. 4Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 50 Praktischer Teil der Kenntnisprüfung
(1) 1Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. 2Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.
(2) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:
- 1.
- dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft",
- 2.
- dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt" und
- 3.
- dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit".
(3) 1Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. 2Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. 3Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Kenntnisprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.
(5) Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zuständigen Behörden die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.
(6) 1Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. 2Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. 3Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.
(7) 1Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. 4Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. 2Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. 3Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.
(2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
(4) 1Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. 2Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
§ 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. 2Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2) 1Der Anpassungslehrgang wird in Form von
- 1.
- theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
- 2.
- Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
- 3.
- beidem
§ 53 Abschluss des Anpassungslehrgangs
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.
(2) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt.
(3) 1Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 2Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 3Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 4Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 10.
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