Tools:
Update via:
§ 56 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 56 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zu regeln über
- 1.
- die Mindestanforderungen an die schulische Ausbildung,
- 2.
- die praktische Ausbildung in der Apotheke,
- 3.
- die staatliche Prüfung einschließlich der Bestimmung einer notwendigen weiteren Ausbildung im Fall des Nichtbestehens und
- 4.
- das Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann für antragstellende Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5 beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Wege der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 6 in Deutschland ausüben wollen, das Nähere geregelt werden
- 1.
- zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere
- a)
- zur Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und
- b)
- zu den Ermittlungen durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- zur Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern solcher Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs,
- 4.
- zum Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises,
- 5.
- zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung und
- 6.
- zu Fristen für behördliche Entscheidungen.
(3) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13758/b33886.htm