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Änderung Artikel 2 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.11.2020
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe '§ 56 Absatz 1 und 1a' durch die Angabe '§ 56 Absatz 1' ersetzt. 4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst' gestrichen. |
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