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Synopse aller Änderungen des Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 19.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. November 2020 durch Artikel 5 des 3. COVIfSGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des COVIfSGAnpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuches
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe '§ 56 Absatz 1 und 1a' durch die Angabe '§ 56 Absatz 1' ersetzt.

4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst' gestrichen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

vorherige Änderung

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.



(3) (aufgehoben)

(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.