Änderung Artikel 7 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.11.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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