Änderung Artikel 7 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 7 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, alle Änderungen durch Artikel 7 EpLaFoG am 31. März 2021 und Änderungshistorie des COVIfSGAnpG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

(3) (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed