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Abschnitt 4 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 4 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme
§ 18 Antragstellung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sowohl ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, als auch ein institutsbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Befreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen (Befreiungsantrag).
(2) 1Der Befreiungsantrag nach Absatz 1 ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 2Anträge können auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
(3) Ist das Institut Teil einer Gruppe und hat das übergeordnete Unternehmen nach § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Sanierungsplan für die Gruppe zu erstellen, kann nur das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe einen Befreiungsantrag stellen.
(4) Stellt ein Institut den Befreiungsantrag, ist dem Antrag die Zustimmungserklärung des institutsbezogenen Sicherungssystems beizufügen.
(5) 1Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem einen Befreiungsantrag, muss der Befreiungsantrag die Erklärung enthalten, dass jedes vom Antrag umfasste Institut dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. 2Sind von dem Antrag Institute umfasst, die Teil einer Gruppe sind, reicht bezüglich dieser Institute die Erklärung, dass das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. 3Dem Befreiungsantrag ist eine Liste der vom Befreiungsantrag erfassten Institute beizufügen. 4Das institutsbezogene Sicherungssystem kann den Befreiungsantrag auch stellen, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert worden sind.
(6) Ist die Struktur des institutsbezogenen Sicherungssystems dezentral ausgerichtet, muss der Befreiungsantrag zusätzlich die schriftliche Bestätigung enthalten, dass die jeweilige Einheit des institutsbezogenen Sicherungssystems, dem das von der Befreiung umfasste Institut unmittelbar angehört, an der Erstellung, der Einbeziehung der Inhalte in die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben implementierten Mechanismen und Verfahren einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Aktualisierung des Sanierungsplans angemessen mitwirken wird.
(7) 1Auch ein Institut, das nicht vom Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems erfasst ist, kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des institutsbezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden. 2Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. 3Das institutsbezogene Sicherungssystem hat dieses Institut bei der nächsten Aktualisierung des Sanierungsplans zu erfassen. 4Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vom institutsbezogenen Sicherungssystem aktualisierten Sanierungsplans bei der Aufsichtsbehörde.
(8) 1Sowohl das institutsbezogene Sicherungssystem als auch das von der Befreiung erfasste Institut können gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit in Schriftform erklären, dass ein von der Befreiung erfasstes Institut anstelle des institutsbezogenen Sicherungssystems einen eigenen Sanierungsplan erstellen wird. 2Mit Einreichung dieser Erklärung bei der Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde das Institut aufzufordern, einen eigenen Sanierungsplan zu erstellen.
(9) 1Ordnet die Aufsichtsbehörde für ein Institut zusätzliche Anforderungen nach § 21 Absatz 3 an, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören. 2Das institutsbezogene Sicherungssystem kann in diesem Fall die Zustimmungserklärung nach Absatz 4 oder den Antrag nach Absatz 5 für dieses Institut zurücknehmen. 3Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung
(1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung erfassten Institute erfüllen kann.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten Institute erteilen. 2Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien. 3Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich mitteilen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen
- 1.
- unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien oder
- 2.
- wenn ein eigenständiger Sanierungsplan des befreiten Instituts geeignet und erforderlich ist, um die Wirksamkeit des Sanierungsplans zu erhöhen oder dessen Umsetzung zu erleichtern, oder
- 3.
- wenn das von der Befreiung erfasste Institut seine Mitwirkungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan nicht ausreichend erfüllt.
(4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung nach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
§ 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans
(1) 1Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. 2Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach § 19 Absatz 2 Satz 3.
(2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung der Befreiung zu erstellen.
(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet Anwendung.
§ 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem
(1) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen.
(2) 1Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. 2Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.
(4) 1Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. 2In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. 3Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075.
Text in der Fassung des Artikels 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
§ 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. 2Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. 3Die allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.
(2) 1Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. 2Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.
§ 23 Interner Prozess
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.
(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.
(3) 1Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. 2Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. 3Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.
(4) 1Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. 2Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich informiert wird und eine Entscheidung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft. 3Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem sowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert werden.
(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.
§ 24 Indikatoren
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. 2Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. 3Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. 4Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 5Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.
(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.
(4) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. 2Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 25 Handlungsoptionen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem finden die Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Handlungsoptionen haben sowohl solche zu umfassen, die die von der Befreiung erfassten Institute eigenständig ergreifen können, als auch solche, bei denen die von der Befreiung erfassten Institute auf die Mitwirkung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Rahmen seiner satzungsrechtlichen Voraussetzungen und Verfahren angewiesen sind. 2Entsprechendes gilt für die Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse gemäß Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Darstellung der Kontinuität der Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. 3Bei der Umsetzbarkeitsanalyse zu den Handlungsoptionen ist insbesondere ein möglicher Gleichlauf von Handlungsoptionen bei mehreren Instituten im Krisenfall zu berücksichtigen. 4Das institutsbezogene Sicherungssystem ist nicht verpflichtet, Handlungsoptionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen ist. 5Die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 müssen bei der Auswirkungsanalyse nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Umsetzbarkeitsanalyse nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute auch die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden.
(4) Ein Zeitplan für die Umsetzung von Handlungsoptionen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf die befreiten Institute und das institutsbezogene Sicherungssystem darzustellen.
§ 26 Kommunikations- und Informationsplan
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems hat einen Kommunikations- und Informationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem erfüllt.
§ 27 Vorbereitungsmaßnahmen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Beschreibung der Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten Institute zu erfolgen.
§ 28 Informationsaustausch
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.
(2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind, sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
§ 29 Aktualisierung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.
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