(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
| Semester | Studienabschnitt
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| 1 | 2
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1 | 1. Semester | Grundstudium
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2 | 2. Semester | Grundstudium
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3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I
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4 | 4. Semester | Hauptstudium I
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5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II
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6 | 6. Semester | Hauptstudium II
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(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass
- 1.
- die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und
- 2.
- Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
2Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt,
- 1.
- welche Module angeboten werden,
- 2.
- welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind,
- 3.
- welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration" und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren sind,
- 4.
- die Inhalte der Pflichtmodule,
- 5.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31),
- 6.
- in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind,
- 7.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule,
- 8.
- weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen,
- 9.
- grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.