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Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 3 Studium
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
§ 30 Gliederung, Organisation und Durchführung
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
- 1.
- Praktika und
- 2.
- einem oder mehreren Spezialmodulen.
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) 1Für jede Studierende und jeden Studierenden, deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist, bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde, nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen gesetzt hat. 2Bei der Bestimmung der Ausbildungsbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange der oder des Studierenden.
(4) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hochschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmen. 2Die Bestimmung bedarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt werden soll. 3Die Belange der oder des Studierenden sind zu berücksichtigen.
§ 31 Spezialmodule
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.
(2) Spezialmodule sind zu absolvieren
- 1.
- während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und
- 2.
- während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen.
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.
§ 32 Ausbildungsleitung
(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. 2Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.
(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. 2Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.
(3) Die Ausbildungsleitung berät
- 1.
- die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und
- 2.
- die Ausbildenden.
§ 33 Ausbildende
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.
(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 34 Ausbildungsplan
(1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
§ 35 Bewertung der Praktika
(1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
§ 36 Rangpunktzahl der Praktika
Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Praktika.
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