Tools:
Update via:
Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4 Diplomarbeit
§ 59 Zweck der Diplomarbeit
Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
§ 60 Bestandteile der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit besteht aus
- 1.
- der schriftlichen Ausarbeitung,
- 2.
- der Präsentation und
- 3.
- der Disputation.
§ 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Der oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Beginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.
(4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
(5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.
§ 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung
Die formalen Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung legt das Prüfungsamt fest.
§ 63 Prüfende für die Diplomarbeit
(1) 1Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. 2Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
- 2.
- die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
- 3.
- mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.
§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung
(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt.
§ 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.
(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er
- 1.
- die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
- nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation
Zu Präsentation und Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
§ 67 Zweck der Präsentation und der Disputation
Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind,
- 1.
- die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,
- 2.
- die erzielten Ergebnisse zu erläutern und
- 3.
- sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.
§ 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation
(1) Die Präsentation und die Disputation werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten.
(3) 1Die Disputation ist an die Präsentation anzuschließen. 2Die Disputation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
§ 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation
(1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.
(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
§ 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit
(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
(2) 1Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. 2In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.
§ 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation
(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
§ 72 Bestehen der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Bestandteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit
(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. 2Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.
(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14134/b37005.htm