Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
§ 21 Verwahrungsverzeichnis
1Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. 2Nicht eingetragen werden müssen
- 1.
- Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
- 2.
- Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
§ 22 Angaben im Verwahrungsverzeichnis
Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Massenummer,
- 2.
- wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
- 3.
- die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
- 4.
- das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
- 5.
- die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
- 6.
- den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
§ 23 Massenummer und Buchungsnummer
(1) Die Massenummer setzt sich zusammen aus der Jahreszahl des Jahres, in dem die Verwahrungsmasse in das Verwahrungsverzeichnis eingetragen wird, und einer für dieses Jahr fortlaufenden Nummer.
(2) Die Buchungsnummern werden für jede Verwahrungsmasse gesondert und in fortlaufender Reihenfolge vergeben.
§ 24 Angaben zu den Beteiligten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 25 Angaben zu Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und die Ausgaben sind jeweils gesondert einzutragen für
- 1.
- Wertpapiere und Kostbarkeiten, die zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte entgegengenommen wurden,
- 2.
- Schecks oder Sparbücher, die zur Einlösung entgegengenommen wurden,
- 3.
- Schecks, die zur Auszahlung ausgestellt wurden, und
- 4.
- jedes Notaranderkonto.
(2) 1Jede Einnahme und jede Ausgabe ist im Verwahrungsverzeichnis unverzüglich unter Angabe der Buchungsnummer einzutragen. 2Einnahmen werden mit positivem Vorzeichen, Ausgaben mit negativem Vorzeichen eingetragen. 3Eintragungen erfolgen unter dem Datum ihrer Vornahme. 4Weicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Datum der Einnahme oder der Ausgabe oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 das Datum der Wertstellung vom Datum der Eintragung ab, so ist auch das abweichende Datum einzutragen.
(3) 1Zu jeder Einnahme ist anzugeben, wer die auftraggebende Person ist; zu jeder Ausgabe ist anzugeben, wer die empfangende Person ist. 2Ist an einer Einnahme oder einer Ausgabe eine dritte Person unmittelbar beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Absatz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, sofern diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. 2Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 26 Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
(1) 1Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. 2Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.
(2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.
§ 27 Angaben zu Schecks und Sparbüchern
(1) 1Werden Schecks oder Sparbücher als Zahlungsmittel entgegengenommen, so werden sie hierbei als Einnahme eingetragen. 2Dabei sind der Nennbetrag sowie die Nummer des Schecks und die Bezeichnung des Kreditinstituts oder die Bezeichnung des Sparbuchs und dessen Nummer anzugeben.
(2) 1Ein Scheck oder ein Sparbuch ist als Ausgabe einzutragen, wenn die Einlösung erfolgt ist. 2Dabei ist auf die entsprechende Eintragung der Einnahme auf dem Notaranderkonto zu verweisen.
(3) Stellt sich ein Scheck als ungedeckt heraus, ist er als Ausgabe einzutragen.
(4) 1Ein zur Auszahlung ausgestellter Scheck ist als Ausgabe einzutragen, wenn er zur Auszahlung weitergegeben worden ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt hierbei entsprechend. 3Wird der Scheck zulasten des Notaranderkontos eingelöst, ist er als Einnahme einzutragen. 4Dabei ist auf die entsprechende Eintragung der Ausgabe auf dem Notaranderkonto zu verweisen.
§ 28 Angaben zu Notaranderkonten
(1) Zu jedem Notaranderkonto sind einzutragen
- 1.
- das Kreditinstitut unter Angabe des Sitzes und des Bank Identifier Codes (BIC),
- 2.
- die International Bank Account Number (IBAN),
- 3.
- die Währung, in der das Notaranderkonto geführt wird, sowie
- 4.
- die Angabe, ob es sich um ein Giro- oder um ein Festgeldkonto handelt.
(2) 1Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind jeweils wechselseitig als Einnahmen und als Ausgaben einzutragen. 2Anstelle der auftraggebenden Person und der empfangenden Person ist anzugeben, dass eine Umbuchung stattgefunden hat.
(3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Kontoauszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die die Führung der Notaranderkonten betreffen, und diesbezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 29 Export der Eintragungen
(1) 1Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind alle Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis, die sich auf ein Verwahrungsgeschäft beziehen, das nicht bereits vor Beginn dieses Kalenderjahres abgeschlossen war, zeitnah in eine Datei zu exportieren. 2Die Datei ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen.
(2) § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 30 Persönliche Bestätigung
(1) 1Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Verwahrungsverzeichnis betreffen, müssen durch den Notar persönlich bestätigt werden. 2Der Inhalt der Änderung oder des Zusatzes und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
- 2.
- die Hinzufügung eines Verweises auf eine andere Einnahme oder Ausgabe und
- 3.
- Änderungen und Zusätze, bei denen aus dem Verwahrungsverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
- a)
- durch wen sie erfolgt sind,
- b)
- wann sie erfolgt sind und
- c)
- welchen Inhalt sie haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14179/b37166.htm