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Dritter Abschnitt - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Dritter Abschnitt Fahrzeuge
§ 18 Einteilung, Begriffserklärungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.
§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1.500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten
bis zu 18 t | bis zu 16 t |
und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 t/m | bis zu 4,5 t/m |
zulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1.500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.
(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Räder und Radsätze
(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechselradsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.
(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).
(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4.500 mm und das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens 45 : 100 betragen.
(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3.000 mm betragen.
§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) angewendet werden.
(2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind Überschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.
(3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschränken.
(4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in Arbeitsstellung müssen
- 1.
- die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
- 2.
- an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.
(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.
(6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.
(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind und die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, daß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen.
§ 23 Bremsen
(1) Die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muß in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammenarbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge übergehen. Für eine beschränkte Anzahl von Güterwagen genügt das Ausrüsten mit Bremsleitung.
(2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
(3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig, daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum auslöst.
(4) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse oder eine sich selbst feststellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(5) Die Wagen müssen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.
(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.
§ 25 Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden
(1) Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindern.
(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge ausgeschlossen sind.
(3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entfernt sein.
(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.
§§ 26 und 27 (aufgehoben)
§ 28 Ausrüstung und Anschriften
(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
- 1.
- Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
- 2.
- Bahnräumer,
- 3.
- Geschwindigkeitsanzeiger,
- 4.
- Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 verkehren,
- 4a.
- Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren,
- 4b.
- technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren,
- 4c.
- Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,
- 5.
- Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,
- 6.
- Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugführer oder Bediener allein besetzt werden soll,
- 7.
- Zugfunkeinrichtungen, wenn
- a)
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder
- b)
- die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,
- 8.
- Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.
(2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen sein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können; Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschlußeinrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.
(3) Öffnungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
(5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.
(8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.
(9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(10) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.
(12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
(13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.
(14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juli 2012 BGBl. I S. 1703 m.W.v. 1. Dezember 2012
§§ 29 bis 31 (aufgehoben)
§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.
(3) 1Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. 2Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. 3Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.
(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juli 2017 BGBl. I S. 3054 m.W.v. 4. August 2017
§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
§ 33 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen und Aufzuganlagen.
(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.
(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen
- 1.
- Lokomotivdampfkessel
- a)
- bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
- b)
- bei der inneren Prüfung,
- c)
- nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- 2.
- sonstige Dampfkessel
- a)
- bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
- b)
- mindestens alle 9 Jahre,
- c)
- nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- d)
- vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durchgeführt werden.
(5) Als Sachverständige sind zugelassen
- 1.
- Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,
- 2.
- Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.
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