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Fünfter Abschnitt - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Fünfter Abschnitt Personal

§ 47 Betriebsbeamte



(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als

1.
Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,

2.
Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,

3.
Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,

4.
Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,

5.
Weichensteller und Rangierleiter,

6.
Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,

7.
Strecken- und Schrankenwärter,

8.
Zugbegleiter,

9.
Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,

10.
Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.

(2) 1Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. 2Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.

(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.

(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.

(6) 1Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. 2Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.




§ 48 Anforderungen an Betriebsbeamte



(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) 1Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. 2Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. 3Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.

(3) Die Betriebsbeamten müssen

1.
ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,

2.
die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.

(5) Die Eisenbahnen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.

(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).




§§ 49 bis 53 (aufgehoben)


§§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert



§ 54 Ausbildung, Prüfung



(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.

(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.