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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.

(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.


§ 9 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes und

3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

2Mitglieder einer Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

(3) 1Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. 2Bei der Besetzung der Auswahlkommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen



(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.

(3) 1Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.




§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahlkonzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde.

(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis nach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(3) 1Anhand des Gesamtergebnisses legt das Informationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) 1Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfahrens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.