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Abschnitt 3 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Unternehmensformen,
- 2.
- Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baumpflegebetriebes,
- 3.
- Marketing einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
- Qualitätsmanagement und Controlling,
- 5.
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- 6.
- Ausschreibungs- und Vergabewesen,
- 7.
- Angebotserstellung, Auftragserfassung und -abwicklung,
- 8.
- Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,
- 9.
- betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Auswertungen,
- 10.
- Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
- 11.
- Digitalisierung,
- 12.
- Datenschutz und Datenmanagement,
- 13.
- berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht,
- 14.
- steuerliche Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren,
- 15.
- Unternehmensgründung sowie
- 16.
- Unternehmensabsicherung und Versicherungen.
§ 12 Prüfungsbestandteile
§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 13 Fallstudie
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1In der Fallstudie hat der Prüfling eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Entscheidungssituation zu bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.
(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, dies schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen zwei Tage zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
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