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Abschnitt 5 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
Abschnitt 5 Bewertungen in den Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19 Bewertungen in den Prüfungen
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie § 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel:
(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel:
(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender Formel:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung" (Absatz 3) und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (Absatz 4) nach folgender Formel:
§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
(2) 1Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
§ 21 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
§ 22 Zeugnisse
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
- 1.
- jeden Prüfungsteil nach § 4,
- 2.
- jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16 sowie
- 3.
- die Gesamtleistung.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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