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Abschnitt 2 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 2 Studienordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 9 Ziel des Studiums
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
- 1.
- den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
- 2.
- die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
- 3.
- die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
- 4.
- die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
§ 10 Dauer des Studiums
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
(1) Das Studium gliedert sich in
- 1.
- Module,
- 2.
- modulbegleitende Veranstaltungen und
- 3.
- die Bachelorarbeit.
(2) 1Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. 2Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:
Semester | Studienabschnitt | Modul oder Bachelorarbeit | Inhalt | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 1. Semester | Fachstudien I | Modul 1 | Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund- lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes |
2 | Modul 2 | Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli- zeilicher Aufgaben | ||
3 | Modul 3 | Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen | ||
4 | Modul 4 | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns | ||
5 | 2. Semester | Fachstudien II | Modul 5 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
6 | Modul 6 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis | ||
7 | 3. Semester | Praxisintegrierende Studien I | Modul 7 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Basis |
8 | 4. Semester | Fachstudien III | Modul 8 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kon- text - Bundeskriminalamt |
9 | Modul 9 | Cyberkriminalität und informationstechnisch ge- prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt | ||
10 | Modul 10 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt- schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt | ||
11 | Modul 11 | Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt | ||
12 | 5. Semester | Praxisintegrierende Studien II | Modul 12 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Bundeskriminalamt |
13 | 6. Semester | Fachstudien IV | Bachelorarbeit | Erstellung der Thesis |
14 | Modul 13 | Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno- menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen |
(3) 1Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. 2Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Unterabschnitt 2 Module
§ 12 Inhalt der Module
(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 13 Durchführungsort
(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
- 1.
- eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
- 2.
- eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(2) 1Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. 2Während der Module der praxisintegrierenden Studien I und II beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Unterabschnitt 3 Modulbegleitende Veranstaltungen
§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) 1Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. 2Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3.
(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind
- 1.
- Polizeitraining,
- 2.
- Berufsethik und
- 3.
- polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) 1Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. 2Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.
(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.
(3) 1Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
(5) 1Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 18a Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" beendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 8. Juli 2023
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