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Unterabschnitt 2 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 22 Module mit Modulprüfungen



(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.


§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten



(1) 1In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer Hausarbeit,

3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

3Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Präsentation oder

2.
eines Kurzvortrags.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".




§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung



(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.

(2) 1Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. 2In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.


§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien



(1) 1Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. 2Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.

(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

(3) 1Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. 2Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. 3Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. 4Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".




§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen



(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.

(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:

1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und

2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.

(3) 1Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.

(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.

(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.




§ 27 Bestehen einer Modulprüfung



Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen



(1) 1Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich

1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und

2.
im Modul 13.

(2) 1Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. 2Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

(3) 1Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. 2Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.