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Teil 4 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. 2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 93 Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
- den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
- 3.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
- 1.
- Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
- 2.
- die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
1Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" dauert 24 Monate.
§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" sind Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gliedert sich in
- 1.
- Module und
- 2.
- modulbegleitende Veranstaltungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 98 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul | Inhalt | |
1 | 2 | |
1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes |
2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis |
4 | Modul 4 | Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum |
5 | Modul 5 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext |
6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen |
7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
9 | Modul 9 | Fachpraxis II - BKA-Praktikum |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 99 Durchführungsort
(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) 1Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
- 1.
- Polizeitraining,
- 2.
- Dienstkunde und
- 3.
- polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" nach § 98 Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 101 Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt", welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.
(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 8. Juli 2023
§ 101b Dienstliche Beurteilung
Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Abschnitt 3 Modulprüfungen
§ 102 Prüfungsamt
§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
§ 103 Module mit Modulprüfungen
In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" eine Modulprüfung abzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.
§ 105 Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 106 Kennzeichnung der Klausuren
§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
§ 107 Prüfende für die Klausuren
§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. 2Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 108 Bestehen einer Modulprüfung
§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 109 Wiederholung von Modulprüfungen
§ 109 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 110 Prüfungsamt
§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 112 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
§ 113 Prüfungskommission
§ 113 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 118 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 119 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.
Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
§ 120 wird in 1 Vorschrift zitiert
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.
§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,
- 2.
- die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
- 3.
- die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 122 Abschlusszeugnis
§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 4.
- die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" und die Gesamtnote.
§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
- die absolvierten Module mit ihrem Namen,
- 2.
- die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Modulprüfungen,
- 2.
- das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/b37497.htm