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Abschnitt 4 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen
Erläuterung der Abkürzungen:
Erläuterung der Abkürzungen:
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
EBrennstoff_BEHG | die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; | |
EBrennstoff_inVerkehr,k | die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen; | |
EBrennstoff_Doppelerfassung,k | die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); | |
EBrennstoff_Doppelbelastung,k | die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). |
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Menge | die nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge. |
Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen
- 1.
- Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr | die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. |
- 2.
- Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
MengeBrennstoff_EU-ETSi | die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge; | |
BiomasseanteilEU-ETSi | der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomasseanteil. |
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen
Nummer | Brennstoff | Nomenklatur | Umrechnungsfaktor | Heizwert | Heizwertbezogener Emissionsfaktor | |
1 | Benzin ohne E 85 | 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50 | Dichte: 0,755 t/1000l | 43,5 GJ/t | 0,0731 t CO2/GJ | |
2 | Flugbenzin | 2710 12 31 | Dichte: 0,72 t/1000l | 44,3 GJ/t | 0,070 t CO2/GJ | |
3 | Gasöl | | ||||
3a | Gasöl als Kraftstoff (Diesel) | 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 | Dichte: 0,845 t/1000l | 42,8 GJ/t | 0,074 t CO2/GJ | |
3b | Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) | 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 | Dichte: 0,845 t/1000l | 42,8 GJ/t | 0,074 t CO2/GJ | |
4 | Heizöl | | ||||
4a | Heizöl als Kraftstoff (Heizöl S) | 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 1 t/t | 39,5 GJ/t | 0,0799 t CO2/GJ | |
4b | Heizöl zu Heizzwecken (Heizöl S) | 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 1 t/t | 39,5 GJ/t | 0,0799 t CO2/GJ | |
5 | Flüssiggas | | ||||
5a | Flüssiggas als Kraftstoff | 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 | 1 t/t | 45,7 GJ/t | 0,0663 t CO2/GJ | |
5b | Flüssiggas zu Heizzwecken | 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 | 1 t/t | 45,7 GJ/t | 0,0663 t CO2/GJ | |
6 | Erdgas | 2711 11, 2711 21 | 3,2508 GJ/MWh | 1 GJ/GJ | 0,056 t CO2/GJ |
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- Allgemeine Angaben
- a)
- Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
- b)
- Ansprechpartner/in,
- c)
- Berichtsjahr,
- d)
- zuständiges Hauptzollamt und
- e)
- Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.
- 2.
- Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr
- a)
- berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
- b)
- die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.
- 3.
- Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen
- a)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- b)
- Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
- e)
- die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- f)
- die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und
- g)
- für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
- 4.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung
- a)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- b)
- jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
- d)
- die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- e)
- Nachweise nach § 10 Absatz 3 und
- f)
- im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.
- 5.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung
- a)
- Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- b)
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- c)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- d)
- Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- e)
- Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- f)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
- g)
- Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,
- h)
- Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
- i)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,
- j)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
- k)
- Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
- 6.
- Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 - Angaben des Steuerlagerinhabers
- a)
- Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,
- b)
- Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c)
- Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
- e)
- Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.
Anlage 3 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
- 1.
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 2.
- Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 3.
- Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 4.
- Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 5.
- Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
- 6.
- die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
- a)
- Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
- b)
- Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
- c)
- Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
- d)
- nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
- e)
- Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
- f)
- im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
- g)
- Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
- Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
- 8.
- im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
- 9.
- Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
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