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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2021 vom 01.01.2021

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 358
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 498.620.000.000 Euro festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 572.725.714.000 Euro *) festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Digitale Infrastruktur' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.194.108.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

vorherige Änderung

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 42.694.600.000 Euro festgestellt.



(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 102.694.600.000 Euro *) festgestellt.


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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG und Bekanntmachung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 358)


 

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