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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2021 vom 01.01.2021
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2023 geltenden Fassung durch B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 498.620.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 572.725.714.000 Euro *) festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Digitale Infrastruktur' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.194.108.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt. | |
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 42.694.600.000 Euro festgestellt. | (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 102.694.600.000 Euro *) festgestellt. --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG und Bekanntmachung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 358) |
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