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Abschnitt 3 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 3 Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
§ 17 Durchführung der Güteuntersuchung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
§ 18 Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungszeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ablauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu übermitteln.
(2) 1Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhandensein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von über 100.000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter oder einer somatischen Zellzahl von über 400.000 somatischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungsstelle den Abnehmer unverzüglich über das Vorhandensein zu unterrichten. 2Anschließend hat der Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu unterrichten. 3Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff zu beziehen.
(3) 1Die Art und Weise der Unterrichtung nach Absatz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersuchungsstelle zu vereinbaren. 2Dabei kann insbesondere die Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Datenbank vorgesehen werden.
§ 19 Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen
§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle. 2Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung
- 1.
- mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,
- 2.
- insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und
- 3.
- mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.
(2) 1Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. 3In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
(4) 1Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassen ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser Verordnung zugelassen. 2Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vornehmen.
§ 20 Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. 2Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Landesstelle entzieht anschließend die Zulassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
(3) 1Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2 einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. 2Solange die Zulassung ruht, darf die Untersuchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.
(4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt sind.
(5) 1Weist die Untersuchungsstelle spätestens 22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Landesstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung verfügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen. 2Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
§ 21 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. 2Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
(2) 1Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist. 2In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen. 3Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen. 4Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren
- 1.
- für die Untersuchungsstelle und
- 2.
- für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.
§ 22 Mittelwertbildung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerkmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden. 2Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats vorgenommen werden. 3Fehlt ein Mittelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monatliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.
(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle vornehmen lassen.
(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Untersuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungsstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilogramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.
§ 23 Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittelwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.
(2) 1Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. 2Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:
- 1.
- wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichender Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
- 2.
- wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausreichender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Transport der Proben nicht möglich ist;
- 3.
- wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht möglich ist, der Untersuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.
§ 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle darüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.
(2) 1Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteuntersuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffenden Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Berücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersuchungsstellen erreicht wurde. 2Die Unterrichtung der Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen.
§ 25 Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Absatz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
(2) 1Die Vereinbarung muss bezüglich des anderweitigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersuchungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung festlegen. 2Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt wird.
(3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Gütemerkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses Untersuchungsverfahren zu nutzen. 2Liegt keine derartige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersuchungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert ist.
(5) 1Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoffnachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe anschließend dahingehend untersuchen, welcher Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat. 2Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Verfahren erfolgen. 3Das Ergebnis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von fünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden Erzeuger mitzuteilen.
§ 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem
(1) 1Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel zu unterrichten. 2Wird nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem verwendet, bedarf es keiner Unterrichtung.
(2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftestsystem verwendet wird.
§ 27 Schnelltest auf Hemmstoffe
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen. 2Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltestarten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen erstmaligen Verwendung mitzuteilen.
(3) 1Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. 2Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufgeführten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.
(4) 1Zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemmstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. 2Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet.
§ 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn
- 1.
- diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder
- 2.
- von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann.
(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.
(3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Art des verwendeten Schnelltests;
- 2.
- das für die Voruntersuchung verwendete Hemmstofftestsystem;
- 3.
- die Ergebnisse des Schnelltests und der Voruntersuchung.
(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
§ 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal
- 1.
- im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
- 2.
- im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers
(2) 1Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. 2Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) 1Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. 2Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.
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