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Abschnitt 2 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 2 Pflichten von Einreisenden

§ 3 Anmeldepflicht



(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde folgende Angaben durch Nutzung des Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmeldung):

1.
ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes,

2.
das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,

3.
ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,

4.
das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,

5.
Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt,

6.
Angaben, ob ein Testnachweis beziehungsweise Genesenennachweis vorliegt, und

7.
Angaben, ob bei ihnen typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.

(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen.


§ 4 Absonderungspflicht



(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. 2Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. 3Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. 4Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. 5Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann Anwendung, wenn

1.
das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochinzidenzgebiet oder als sonstiges Risikogebiet eingestuft wird, oder

2.
die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

6Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Risikogebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.

(3) Diese Vorschrift ist längstens bis zum 10. September 2021 anzuwenden.




§ 5 Nachweispflicht



(1) 1Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:

1.
wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,

2.
wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, oder

3.
wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.

2Sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg erfolgt, muss der Nachweis nach Satz 1 bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer vorhanden sein. 3Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen in den Fällen der Sätze 1 und 2 über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

(2) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und nicht unter Absatz 1 fallen, haben, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet, welches weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvariantengebiet ist, aufgehalten haben, spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis zu verfügen.


§ 6 Ausnahmen



(1) 1Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,

2.
zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,

3.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

4.
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,

5.
zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,

6.
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

7.
Grenzpendler oder Grenzgänger sind,

8.
Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,

9.
vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind,

10.
Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,

11.
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet

a)
aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, oder

b)
hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

2Satz 1 Nummer 8 bis 11 gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet aufhalten oder aufgehalten haben sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 4Satz 1 Nummer 3 gilt nicht bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat.

(2) § 4 gilt außerdem nicht für:

1.
Personen, die über einen Testnachweis verfügen, und

a)
deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung

aa)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal,

bb)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

cc)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

dd)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,

ee)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder

ff)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen,

b)
einreisen aufgrund

aa)
des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

bb)
einer dringenden medizinischen Behandlung, oder

cc)
des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,

c)
sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

d)
zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,

e)
zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn

aa)
am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,

bb)
das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und

cc)
der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nach den Buchstaben aa und bb dokumentiert,

2.
Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvariantengebiet ist, zurückreisen, und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern

a)
auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468 sowie des Robert Koch-Instituts www.rki.de)

b)
die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet einer Befreiung von der Pflicht nach § 4 nicht entgegensteht und

c)
das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,

3.
1Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.

2Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

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Anm.
d. Red.: Die Einrückung der Sätze 2 und 3 in Nummer 3 entspricht der amtlichen Veröffentlichung. Sehr wahrscheinlich sollen diese Sätze aber nicht zur Nummer 3 sondern als Satz 2 und 3 zu Absatzes 2 gehören.
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(3) § 5 Absatz 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.
dessen Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und weitere Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen wegen Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat,

2.
dessen Satz 1 Nummer 1 gilt für Transportpersonal mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt 72 Stunden überschreitet,

3.
dessen Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt für Grenzpendler und Grenzgänger mit der Maßgabe, dass ein Testnachweis mindestens zweimal pro Woche vorzunehmen ist,

4.
dessen Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Transportpersonal und Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen.

(4) § 5 Absatz 2 gilt nicht für Personen nach Absatz 1 Satz 1.




§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten



(1) 1Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:

1.
bei Einreisen aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und

2.
bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg ein Testnachweis, oder bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder auf dem Luftweg ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.

2Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.

(2) 1Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind folgende Nachweise mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:

1.
bei Einreisen mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und

2.
bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg ein Testnachweis, oder bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder auf dem Luftweg ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.

2Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 ist auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.

(3) 1Im Fall des § 3 Absatz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung auszuhändigen an:

1.
den Beförderer, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt, oder

2.
ansonsten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde.

2Sofern eine Anforderung nach Satz 1 im Rahmen der Einreise nicht erfolgt ist, ist spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder eine digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, folgenden Nachweis unverzüglich nach dessen Vorliegen durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln:

1.
einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis, oder

2.
einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5

Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen. 2Das Vorliegen einer Ausnahme von § 4 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen.