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Änderung § 4 EReg-BGebV vom 01.07.2024
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§ 4 EReg-BGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 4 EReg-BGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gebührenbefreiungen | |
(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten. |
(3) Keine Gebühren werden erhoben für 1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie 2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren. (4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage. |
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